Das Wichtigste auf einen Blick
- Ja, PflichtBarzahlung ab 2.000 EuroGesetzlich vorgeschrieben (§ 10 Abs. 6a GwG).
- Ja, PflichtMehrere Barzahlungen, zusammen ab 2.000 EuroZusammengehörende Zahlungen zählen zusammen (§ 1 Abs. 5 GwG).
- Ja, PflichtVerdacht auf GeldwäscheUnabhängig vom Betrag und auch bei Überweisung.
- Oft jaKleinere Beträge oder ÜberweisungNach dem GwG nicht zwingend, viele Ankäufer verlangen ihn trotzdem. Auch beim Verkauf per Post.
Dieser Ratgeber erklärt die allgemeine Rechtslage in Deutschland, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der Gesetze, die Quellen stehen unten.
Was das Geldwäschegesetz verlangt
Wer gewerblich mit Gütern handelt, also auch ein Goldankäufer, ist nach dem Geldwäschegesetz ein „Güterhändler“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG). Für Edelmetalle gilt eine besonders niedrige Grenze: Nimmt der Händler Bargeld von 2.000 Euro oder mehr an oder zahlt er so viel bar aus, muss er seine Sorgfaltspflichten erfüllen (§ 10 Abs. 6a Nr. 1 Buchst. b GwG). Das gilt also auch, wenn Sie Gold verkaufen und bar ausgezahlt werden.
Zu diesen Pflichten gehört vor allem:
- Sie identifizieren: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift werden festgehalten (§ 11 Abs. 4 GwG).
- Ausweis prüfen: anhand eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild, meist Personalausweis oder Reisepass (§ 12 Abs. 1 GwG).
- Kopie anfertigen und aufbewahren: Der Händler hat das Recht und die Pflicht, den Ausweis vollständig zu kopieren. Die Unterlagen bewahrt er fünf Jahre auf, gerechnet ab dem Ende des Jahres, länger nur, wenn ein anderes Gesetz das verlangt. Spätestens nach zehn Jahren werden sie vernichtet (§ 8 Abs. 2 und 4 GwG).
- Zwei kurze Fragen stellen: ob Sie auf eigene Rechnung verkaufen und ob Sie eine politisch exponierte Person sind, etwa mit einem hohen politischen Amt. Dazu zählen auch Familienmitglieder und bekanntermaßen nahestehende Personen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4, § 1 Abs. 12 bis 14 GwG).
Bei einem Verdacht auf Geldwäsche gelten diese Pflichten unabhängig vom Betrag, auch wenn überwiesen wird (§ 10 Abs. 3 GwG). Wer eine größere Summe absichtlich in mehrere Barzahlungen unter 2.000 Euro aufteilt, umgeht die Grenze nicht: Zusammengehörende Zahlungen zählen zusammen.
Warum Ankäufer oft mehr verlangen als vorgeschrieben
Viele Ankäufer wollen Ihren Ausweis bei jedem Ankauf sehen, auch bei 200 Euro und bei Überweisung. Dafür gibt es gute Gründe:
- Aufzeichnungspflicht: Gewerbliche Händler müssen beim Wareneingang unter anderem Namen und Anschrift des Lieferers aufzeichnen (§ 143 Abgabenordnung). Wenn Sie Gold verkaufen, sind Sie dieser Lieferer.
- Schutz vor Hehlerei: Wer gestohlenes Gold ankauft, macht sich unter Umständen strafbar. Die Identität des Verkäufers zu kennen, schützt den Händler und schreckt Diebe ab.
- Einheitliche Abläufe: Viele prüfen alle Kundinnen und Kunden gleich, statt jedes Mal nachzurechnen, ob eine Grenze erreicht ist.
Ausweis beim Verkauf per Post
Per Post legen Sie den Ausweis nicht persönlich vor. Wie die Identifizierung dann läuft, bestimmt der Ankäufer. Üblich sind:
- die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises,
- ein Video-Ident-Verfahren, bei dem Sie den Ausweis kurz in die Kamera halten,
- Postident, bei dem Sie den Ausweis in einer Postfiliale vorzeigen.
Viele Ankäufer bitten außerdem um eine Kopie von Vorder- und Rückseite des Ausweises, die dem Auftragsformular beiliegt. Das ist bei kleineren Beträgen übliche Praxis. Muss der Ankäufer Sie nach dem Geldwäschegesetz identifizieren, reicht eine mitgeschickte Kopie allein aber nicht aus. Dafür sieht das Gesetz besondere Verfahren vor (§ 12 GwG).
Die Auszahlung erfolgt beim Verkauf per Post in der Regel per Überweisung auf ein Konto, das auf Ihren Namen läuft. Mehr zum Ablauf im Ratgeber Goldankauf per Post.
Was passiert mit Ihren Daten?
Daten, die ein Händler nach dem Geldwäschegesetz erhebt, muss er fünf Jahre aufbewahren, länger nur, wenn ein anderes Gesetz das verlangt. Spätestens nach zehn Jahren werden sie vernichtet (§ 8 Abs. 4 GwG). Er gibt sie nicht einfach weiter. Nur im Verdachtsfall muss er eine Meldung an die zuständige Stelle machen. Wie ein Ankäufer Ihre Daten im Einzelnen verarbeitet, steht in seiner Datenschutzerklärung.
Vor dem Verkauf bereitlegen
- Gültigen Personalausweis oder Reisepass, nicht abgelaufen.
- Beim Verkauf per Post: das Ident-Verfahren des Ankäufers vorher ansehen.
- Bankverbindung auf Ihren eigenen Namen.
- Bei geerbtem Gold: Erbschein oder Nachlassunterlagen, falls der Ankäufer nach der Herkunft fragt.
Mit Steuern hat der Ausweis nichts zu tun. Ob ein Goldverkauf steuerfrei ist, lesen Sie im Ratgeber Gold verkaufen und Steuern. Worauf Sie bei Ankäufern achten sollten, steht unter Unseriöse Goldankäufer erkennen.
Quellen
- Geldwäschegesetz (GwG): § 2, § 8, § 10, § 11, § 12 auf gesetze-im-internet.de
- Abgabenordnung: § 143 AO, Aufzeichnung des Wareneingangs
- Landeshauptstadt Mainz, Merkblatt Geldwäschegesetz für Güterhändler, Stand Februar 2023 (mainz.de)
- Freie Hansestadt Bremen, Senator für Wirtschaft, Flyer Kundenbezogene Sorgfaltspflichten, Stand Mai 2025 (wirtschaft.bremen.de)
